Ergänzende Informationen  „Anlieger frei“

Karlsteins erste Fahrradstraße

Bezüglich der Missverständnisse beziehungweise  unzureichend weitergegebenen Informationen zur letztwöchig in Betrieb gegangenen Fahrradstraße erfolgt hiermit weitere Information zu Beschilderung und der sich daraus ergebenenden Nutzungssituation zur Fahrradstraße:

Die grundsätzliche Beschilderung mit "Anlieger frei" wurde vorgenommen, da die Streckenführung unter anderem auch die Buslinie beinhaltet. Deshalb wurde die Beschilderung "Pkw und Motorräder frei" nicht! gewählt (wie oft gesehen und über Google Definitionen zu finden).

Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird wie folgt definiert:
… handelt es sich um Vorschriftszeichen (Ge- und Verbote) gemäß Paragraf 41 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Straßen, bei denen die Durchfahrt für alle oder bestimmte Fahrzeuggruppen gesperrt ist, können mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ für die Personengruppe „Anlieger“ zugänglich gemacht werden …

„Anlieger“ ist:

Auszug/Beispiele – Definition des Bußgeld Katalogs:

Sie wohnen auf einem anliegenden Grundstück
Sie möchten jemanden auf einem anliegenden Grundstück besuchen

Ihr Arbeitsplatz befindet sich auf einem anliegenden Grundstück
Sie haben auf einem anliegenden Grundstück etwas zu erledigen (z. B. einen Einkauf, einen Arztbesuch, einen geschäftlichen Auftrag)
Sie möchten von einem anliegenden Grundstück etwas oder jemanden abholen
Sie möchten an einem anliegenden Grundstück etwas abliefern oder jemanden absetzen

Es spielt dabei wohlgemerkt keine Rolle, ob Ihr Anliegen tatsächlich erfolgreich ist. Wollen Sie zum Beispiel jemanden besuchen, doch derjenige ist gar nicht zu Hause, sodass Sie unverrichteter Dinge wieder abziehen müssen, gelten Sie trotzdem als Anlieger und sind zum Einfahren in die Straße berechtigt.

Hinweis: Im Zweifelsfall müssen Sie nachweisen, dass Sie tatsächlich ein berechtigtes Anliegen hatte. Andernfalls droht ggf. ein Bußgeldbescheid wegen Missachtung des Durchfahrtverbots.

  
DIE EIGENTLICHE ZIELSETZUNG EINER FAHRRADSTRASSE MACHT DESHALB AUCH SINN:

Eine Fahrradstraße soll den Radverkehr auf die dafür ausgewiesenen Strecken bündeln. Die Radler sollen bevorzugt hier fahren können und möglichst das Befahren von Kraftfahrtstraßen vermeiden. Eine Fahrradstraße sieht jedoch nicht vor, dem übrigen (Kraft)verkehr die Durchfahrt vollends zu verbieten („Anlieger frei“), WOHL aber werden die Kraftverkehrsteilnehmer dazu angehalten, die Fahrradstraße sinnvoll zu umfahren, sofern das möglich ist. Sofern dies nicht möglich ist, gilt die Definition „Anlieger frei“. Für die Anwohner der „Fahrradstraße“ ergeben sich keinerlei Änderungen (z. B. bzgl. der Parksituation)!

Das Karlsteiner Ordnungsamt hat den gegebenen Sachverhalt und die entsprechende Beschilderung selbstverständlich vorab und vor Ort mit der Polizei besprochen und geklärt. Die nicht erfolgte frühzeitige Unterrichtung über dieses Vorhaben und den vorgesehenen Termin der “Inbetriebnahme der Fahrradstraße“ bitten wir zu entschuldigen.
                                                                                                                              Gemeindeverwaltung Karlstein a.Main
Weitere Informationen u. a. auch unter: https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/anlieger-frei/

 

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