• Rund um die Rente

    Rente und Soziales der Gemeinde Karlstein a.Main

    Die Angebote und Hilfen zum Thema „Rente und Soziales“ umfassen folgende Bereiche und Schwerpunkte:

    1. Rente:
    • Allgemeine Rentenberatung
    • Aufnahme von Rentenanträgen (Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente)
    • Ausfüllen von Anträgen auf Kontoklärung
    • Ausfüllen von Anträgen auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten
    1. Soziales Allgemein:
    • Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen auf Grundsicherung (für Jobcenter und Landratsamt)
    • Hilfe beim Abwickeln von Schriftverkehr mit Behörden (Ausnahme: Finanzamt)
    • Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen auf Miet- oder Lastenzuschuss
    1. Krankheit/Behinderung/Pflege:
    • Ausfüllen von Anträgen für einen Schwerbehindertenausweis (Erstantrag und Verschlimmerungsantrag) z. B. bei Krebserkrankungen, nach Herzinfarkt, bei Schwerhörigkeit mit Hörgerät, chronischen Erkrankungen wie Diabetes, MS, Parkinson, nach Implantierung künstl. Hüft- oder Kniegelenk etc.
    • Ausfüllen von Anträgen auf Blindengeld
    • Allgemeine Informationen zur Pflege
    • Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen auf Übernahme der Heimkosten durch die Sozialhilfe
    • Allgemeine Beratung über Hilfsmittel bei Behinderung/Pflege
    • Ausfüllen von Anträgen auf Rehabilitation
    • Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung für behindertengerechten Umbau in Wohnung und Bad – Kontaktvermittlung mit entsprechenden Mitarbeitern im Landratsamt Aschaffenburg
    • Kontaktvermittlung zur Seniorenberaterin beim Landratsamt Aschaffenburg

    Zur Information und Beratung steht Ihnen als Sachbearbeiterin Frau Stapp (Zimmer Nr. 3, Tel. Nr. 784-26) zur Verfügung. Die Sprechzeiten von Frau Stapp sind montags von 14 Uhr bis 18 Uhr und dienstags bis donnerstags von 8 Uhr bis 12 Uhr. Um längere Wartezeiten zu vermeiden ist eine telefonische Terminvereinbarung unter der oben genannten Telefonnummer notwendig.

Stand: Oktober 2021 – Gemeinde Karlstein


Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2019

Zum Jahresbeginn 2019 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, über die die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern informieren.

Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau
Bis 2025 werden mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz Haltelinien für den Beitragssatz und das Rentenniveau eingeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass das Rentenniveau bis dahin nicht unter 48 Prozent sinkt und der Beitragssatz gleichzeitig nicht über 20 Prozent steigt. Für 2019 wird der Beitragssatz per Gesetz auf 18,6 Prozent festgelegt, von 2020 bis 2025 darf er nicht unter 18,6 Prozent liegen.

Ausweitung der Mütterrente
Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei der Mütterrente in Kraft.
Bisher werden für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu zwei Jahre Kindererziehungszeit bei der Rente berücksichtigt. Nach der Neuregelung wird jetzt bis zu einem halben Jahr zusätzlich bei der Rente angerechnet. Das führt zu einer Erhöhung der Rente pro Kind um bis zu 16,02 Euro im Westen und um bis zu 15,35 Euro im Osten. Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Bei den Müttern und Vätern, deren Rente bereits vor Januar 2019 begonnen hat, erfolgt die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte nächsten Jahres. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung. Die Rentenversicherung stellt damit sicher, dass jeder die Leistung erhält, die ihm nach der Neuregelung zusteht. Die Auszahlung der neuen Leistung erfolgt damit wie bei der Einführung der Mütterrente im Jahr 2014. Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente ist grundsätzlich nicht notwendig. Lediglich Adoptiv- und Pflegeeltern, die Mütterrente beanspruchen, müssen bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag stellen.

Bessere Absicherung bei Erwerbsminderungsrenten
Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten in Kraft. Versicherte, deren Erwerbsminderungsrente erstmals ab 1. Januar 2019 beginnt, werden ab diesem Zeitpunkt besser abgesichert. Für sie wird die sogenannte Zurechnungszeit 2019 erst mit 65 Jahren und acht Monaten enden. Bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2020 verlängert sich die Zurechnungszeit schrittweise weiter, bis sie bei einem Rentenbeginn ab 2031 mit 67 Jahren endet. Durch die Zurechnungszeit werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie in dieser Zeit mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente.

Reguläre Altersgrenze wird angehoben
Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt im nächsten Jahr auf 65 Jahre und acht Monate. Das gilt für Versicherte, die 1954 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Beitragsbemessungsgrenze steigt um drei Prozent
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6.500 auf 6.700 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.800 auf 6.150 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Beteiligung am Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung der Rentner
Die Deutsche Rentenversicherung beteiligt sich ab dem 1. Januar 2019 auch an den Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung bei der Rente. Für Rentnerinnen und Rentner, die in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, zahlt die Rentenversicherung neben der Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrages künftig auch die Hälfte des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrages. Bislang wird der Zusatzbeitrag von den Rentnerinnen und Rentnern alleine getragen. Die Beitragsanteile werden automatisch von der Bruttorente einbehalten. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt
Des Weiteren erhöht sich ab 1. Januar 2019 auch für Rentnerinnen und Rentner der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte. Maßgeblich dafür, ab wann die geänderte Rente gezahlt wird, ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns: Wer bis März 2004 Rentner wurde, erhält die geänderte Rente bereits Ende Dezember 2018, alle anderen erhalten sie erst Ende Januar 2019.

Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2019 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2019 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 76 auf 78 Prozent. Somit bleiben nur 22 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Seit 2005 müssen Rentner einen Teil ihrer Altersbezüge versteuern. 2040 werden die Renten komplett steuerpflichtig sein.

Freibetrag bei der Grundsicherung steigt
Renten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, werden ab 1. Januar 2019 statt bisher 208 Euro bis zu 212 Euro im Monat nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Dies gilt sowohl für Renten an Versicherte als auch für Renten an Witwen oder Witwer. Sofern gewünscht, bescheinigt die Deutsche Rentenversicherung die Höhe der auf freiwilliger Beitragszahlung beruhenden Rente.

Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau bis 2025 werden eingeführt
Bis 2025 werden mit dem neuen Gesetz Haltelinien für den Beitragssatz und das Rentenniveau eingeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass das Rentenniveau bis dahin nicht unter 48 Prozent sinkt und der Beitragssatz gleichzeitig nicht über 20 Prozent steigt. Für 2019 wird der Beitragssatz per Gesetz auf 18,6 Prozent festgelegt, von 2020 bis 2025 darf er nicht unter 18,6 Prozent liegen.

Ausweitung der Midi-Job-Grenze kommt vor allem Geringverdienern zugute
Zum 1. Juli 2019 gibt es auch eine Neuregelung für sogenannte Midi-Jobber. Wer bisher zwischen 450,01 Euro und 850 Euro verdient, zahlt nur einen reduzierten Beitrag zur Rentenversicherung, erwirbt aber auch nur entsprechend geringere Rentenansprüche. Durch die Neuregelung wird die bisherige Gleitzone für Midi-Jobber mit einem Verdienst im Bereich zwischen 450,01 Euro und 850 Euro durch einen sogenannten Übergangsbereich ersetzt. Dieser erfasst zukünftig Arbeitsentgelte im Bereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in diesem Bereich zahlen wie bisher einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag. Neu ist, dass die verringerten Rentenbeiträge zukünftig nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen führen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Rentenpakt haben wir im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de zusammengestellt.

  • Prävention vor Reha vor Rente – Gesund bleiben mit den Leistungen der Deutschen Rentenversicherung
    Anzahl der erbrachten Rehaleistungen gestiegen
    Die Anzahl der von der Deutschen Rentenversicherung erbrachten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist in den letzten zehn Jahren um rund 20 Prozent gestiegen. Wurden 2007 noch 900.000 entsprechende Rehaleistungen erbracht, waren es im vergangenen Jahr bereits 1.074.000. Allein rund 161.000 davon in Bayern, erklären die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern.
    Von der Rehabilitation der Rentenversicherung profitieren nicht nur diejenigen Versicherten, die danach wieder am Erwerbsleben teilnehmen können, sondern auch die gesamte Versichertengemeinschaft. Denn wer wieder arbeitet, zahlt weiter Beiträge und vermeidet eine Rentenzahlung. Darüber hinaus bleiben den Arbeitgebern qualifizierte Arbeitskräfte erhalten.
    Die meisten medizinischen Rehabilitationen werden aufgrund von orthopädischen Erkrankungen durchgeführt. In Bayern liegt ihr Anteil bei rund 50 Prozent. Ihnen folgen Behandlungen wegen psychischer Störungen und onkologischer Erkrankungen mit rund 11 beziehungsweise 12 Prozent, Herz- und Kreislauferkrankungen mit 7 Prozent sowie Störungen des Stoffwechsels mit rund 4 Prozent.Prävention vor Reha vor Rente
    Vorbeugen ist besser als heilen: Die Deutsche Rentenversicherung bietet ihren Versicherten bei ersten gesundheitlichen Beschwerden ein berufsbegleitendes Angebot zur Prävention an. Wiederkehrende Schmerzen oder Probleme mit dem Gewicht sind nur einige von vielen Warnzeichen des Körpers, dass die Gesundheit gefährdet sein kann. Berufstätige, die diese oder andere Beeinträchtigungen haben, können einen Anspruch auf eine Präventionsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Mit diesem Angebot sollen gesundheitliche Probleme frühzeitig erkannt und behoben sowie die Erwerbsfähigkeit erhalten werden.
    Eine Präventionsleistung beantragen – so funktioniert’s: Der Hausarzt, der Betriebs- oder der Werksarzt können einen Präventionsbedarf bescheinigen. Die Beeinträchtigung und die Belastungsfaktoren trägt der Arzt in den “Ärztlichen Befundbericht zum Präventionsantrag der Rentenversicherung” ein. Weitere Informationen zum Thema Prävention und Reha, entsprechende Informationsbroschüren und Antragsformulare stehen im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de sowie in einer der zahlreichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung.
  • Die Deutsche Rentenversicherung warnt vor Trickbetrügern
    Die Deutsche Rentenversicherung erhält wieder vermehrt Hinweise auf Trickbetrüger, die unter ihrem Namen Versicherte und Rentner telefonisch zur Angabe ihrer Bankverbindung auffordern oder Hausbesuche zur Erläuterung der Änderungen bei der Rente anbieten.Die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern warnen deshalb eindringlich davor, aufgrund vermeintlicher Anrufe der Rentenversicherung persönliche Daten preiszugeben, zu bestätigen oder Verträge telefonisch abzuschließen. Sie weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung bei Rückfragen oder Unklarheiten in der Regel schriftlich an Versicherte und Rentner wenden und keinesfalls Hausbesuche anbieten.„Vorsicht Trickbetrüger“ heißt auch der Flyer der Deutschen Rentenversicherung, der im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen werden kann. Dieser erklärt die häufigsten Maschen der Betrüger und informiert, wo man im Falle eines Falles Hilfe bekommt.Wer den Flyer in gedruckter Form oder weitere Auskünfte wünscht, dem stehen die Auskunft- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder das kostenlose Servicetelefon unter der Nummer 0800 1000 480 88 zur Verfügung.
  • Rententipp: Einnahmen aus Solarstrom-, Photovoltaik- und Windkraftanlagen gelten als Hinzuverdienst
    Vielen Alters- und Erwerbsminderungsrentnern, die nur bis zu 450 Euro monatlich zu ihrer Rente hinzuverdienen dürfen (Hinzuverdienstgrenze), ist oft nicht bewusst, dass auch Einnahmen aus Solarstrom-, Photovoltaik- und Windkraftanlagen als Hinzuverdienst gelten. Darauf weisen die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern hin. Sofern diese Einnahmen als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit im Einkommensteuerbescheid aufgeführt sind, müssen diese dem zuständigen Rentenversicherungsträger bekannt gegeben werden. Übersteigen die Einnahmen ? gegebenenfalls auch durch die Zusammenrechnung mit einer geringfügigen Beschäftigung ? nämlich 450 Euro monatlich, ist mit einer Rentenkürzung zu rechnen. Für Bezieher einer Hinterbliebenenrente gilt Ähnliches, allerdings mit höheren Freigrenzen (zurzeit 742,90 Euro West, 679,54 Euro Ost).
  • Rententipp: Die Erziehungsrente Unterhaltsersatz für Geschiedene
    Geschiedene mit Kindern stehen oftmals vor einer schwierigen finanziellen Situation, wenn der Ex-Ehepartner stirbt und damit die Unterhaltszahlung entfällt. Hier kann eventuell die gesetzliche Rentenversicherung mit einer Erziehungsrente helfen. Anspruch auf eine Erziehungsrente besteht, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, der Ex-Ehepartner stirbt und der überlebende Partner nicht wieder verheiratet ist. Außerdem muss der überlebende Partner eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten zurückgelegt haben und ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Um die Rente erhalten zu können, ist ein Antrag erforderlich.

 

Weitere Informationen gibt es bei allen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und unter der kostenlosen Servicetelefonnummer 0800 1000 480 88.