Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Verbindung mit §§ 23, 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VWB) erlässt die Gemeinde Karlstein a.Main
folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG:
- Während Waldbrandgefahrenindex Stufe 4 und 5 sowie Graslandfeuerindex 4 und 5 wird im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Karlstein a.Main ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von
offenem Feuer ausgesprochen. Das Verbot gilt auch für bestehende, auf Dauer angelegte Feuerstellen, für die aus-gewiesenen gemeindlichen Grillplätze als auch für Lagerfeuer auf privaten Grundstücken. Bereits genehmigte Feuer (auch mit Dauergenehmigung) verlieren ab sofort ihre Gültigkeit. - Das Grillen mit Gas oder Holzkohle auf Privatgrundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage ist von dem Verbot ausgenommen.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.
Gründe: Mit Blick auf die aktuelle sommerliche Witterung hat sich insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen etc. höchste Brandgefahr entwickelt. Die Gemeinde Karlstein a.Main sieht sich daher
gehalten, jegliche Art von offenem Feuer bei Eintreten dieser Gefahr ausnahmslos zu untersagen. Die Bevölkerung wird im eigenen Interesse – auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen – dringend
aufgefordert, sich an das ausgesprochene Verbot zu halten und sich laufend über den aktuellen Waldbrandgefahrindex sowie über den Graslandfeuerindex zu informieren. Dies ist über die Homepage des
Deutschen Wetterdienstes möglich
Beim Grillen mit Gas oder Holzkohle auf Privatgrundstücken in der geschlossenen Ortslage wird dringend empfohlen, geeignetes Löschmaterial (Feuerlöscher, Löschdecken etc.) bereit zu halten.
Karlstein a.Main, den 31.07.2026
i. V. gez. Dr. Günther Raffler, 2. Bürgermeister

