Sie besitzen Unparteilichkeit und Selbständigkeit, aber auch geistige Beweglichkeit zur Urteilsfindung, dann bewerben Sie sich für das Schöffenamt.

Als Schöffe leisten Sie die nächsten 5 Jahre einen wichtigen Beitrag zur allgemeinverständlichen Rechtsprechung und zur Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen.

Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Sie stehen gleichberechtigt neben den Berufsrichtern und entscheiden gemeinsam mit diesen darüber, ob der Angeklagte einer Straftat schuldig ist und welche Strafe er erhält. Während der Hauptverhandlung üben Schöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Ihre Beteiligung in der Strafrechtspflege ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Die Schöffen bringen ihre nichtjuristischen Wertungen sowie ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte ein.

Voraussichtlich hat jeder Schöffe nicht mehr als zwölf ordentliche Sitzungstage im Jahr.

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Voraussetzung ist die deutsche Staatsbürgerschaft.

Geschlecht, Alter und Beruf sind egal, denn die Vielfältigkeit der Schöffen ist gefragt.
Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigte und in der Jugenderziehung erfahrene Personen sein.

Die Gemeinde Karlstein a.Main erstellt eine Vorschlagsliste, in denen geeignete Personen für das Schöffenamt (allgemeinen Strafsachen gegen Erwachsene) aufgenommen werden. Diese wird dann an das Amtsgericht weitergeleitet, dort werden die Schöffen durch einen Schöffenwahlausschuss gewählt.

Die eingereichten Vorschläge zum Jugendschöffenamt (Jugendstrafsachen) werden zur Erstellung der Vorschlagsliste an das zuständige Jugendamt weitergeleitet.

Laut Schöffenbekanntmachung vom 27.10.2022 (BayMBl. Nr. 672) ist folgendes zu beachten, um als Schöffe berufen werden zu können:

Zum Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden,
– Personen, die am 01.01.2024 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
– Personen, die am 01.01.2024 das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
– Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in Karlstein wohnen;
– Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
– Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
– Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
–  Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
– Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
– gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
– Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
– Personen, die gemäß § 44 a Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die

  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

Unfähig zum Amt eines Schöffen sind:
– Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
– Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben
kann.

Sie sind Interessiert und erfüllen alle Anforderungen?

Dann bewerben Sie sich bis zum 23.03.2023 mit den dafür nachstehend vorgesehenen Bewerbungsformularen bei der Gemeinde Karlstein a.Main.

Formular Bewerbung Schöffe

Formular Bewerbung Jugendschöffe

Die Bewerbungsformulare können schriftlich oder per Mail an wahlen@karlstein.de eingereicht werden.

Weitere Informationen können Sie unter folgenden Links erhalten:
https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/ bzw.
https://www.schoeffen-bayern.de/

 

i.V.

Dr. Günther Raffler
2. Bürgermeister