Ärzte und Psychotherapeuten im ländlichen Raum; Beantragung einer Niederlassungsförderung
Zuständigkeit
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Hausanschrift
Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen
Telefon
+49 (0)9131 6808-0
Fax
+49 (0)9131 6808-2102
E-Mail Adresse
poststelle@lgl.bayern.de
Webseite
http://www.lgl.bayern.de
Immer weniger Ärztinnen und Ärzte entscheiden sich für eine Niederlassung im ländlichen Raum. Der Freistaat Bayern fördert daher die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die sich im ländlichen Raum niederlassen.
Zentrales Ziel der Staatsregierung ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Alter, Einkommen und sozialer Herkunft eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Immer weniger Ärztinnen und Ärzte entscheiden sich jedoch für eine Niederlassung im ländlichen Raum. In den nächsten Jahren werden zudem viele Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis altersbedingt aufgeben. Der Freistaat Bayern fördert daher die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten bzw. von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die an der allgemeinen fachärztlichen Versorgung teilnehmen sowie von Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und Kinder- und Jugendpsychiatern im ländlichen Raum.
ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger sind folgende Arztgruppen:
- Hausärztin/Hausarzt
- Frauenärztin/Frauenarzt
- Kinderärztin/Kinderarzt
- Augenärztin/Augenarzt
- Chirurgin/Chirurg
- Hautärztin/Hautarzt
- HNO-Ärztin/HNO-Arzt
- Nervenärztin/Nervenarzt
- Orthopädin/Orthopäde
- Urologin/Urologe
- Psychotherapeutin/Psychotherapeut
- Kinder- und Jugendpsychiaterin/Kinder- und Jugendpsychiater.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit der Gründung, dem Aufbau bzw. der Erweiterung einer Praxis oder einer Filiale stehen. Nicht zuwendungsfähig sind laufende Betriebsausgaben (Sach- und Personalausgaben).
Art und HöheDie Zuwendung wird in Form eines zweckgebundenen Zuschusses als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert. Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten beträgt bis zu 60.000 Euro. Bei Bildung einer Filiale beträgt die Zuwendung bis zu 15.000 Euro.
Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung von Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten beträgt bis zu 20.000 Euro. Bei der Bildung einer Filiale beträgt die Zuwendung bis zu 5.000 Euro.
Voraussetzungen
- Die Niederlassung muss im Fördergebiet erfolgen.
- Das Fördergebiet ist dabei jeder Planungsbereich in Bayern, für den vom Landesausschuss keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet sind.
- In Fällen, in denen für einen Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet sind, kann eine Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V nur gefördert werden, wenn ohne diese Praxisnachfolge ein unmittelbares schwerwiegendes lokales Versorgungsdefizit entstünde und eine ausreichende Mitversorgung der lokalen Bevölkerung durch andere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte nicht möglich oder nicht zumutbar wäre
Zudem setzt die Förderung voraus, dass
- sich Ärztinnen und Ärzte der Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater in einer bayerischen Gemeinde mit höchstens 40.000 Einwohnern bzw.
- sich Ärztinnen oder Ärzte der anderen Arztgruppen in einer bayerischen Gemeinde mit höchstens 20.000 Einwohnern niederlassen oder dort eine Filiale bilden,
- der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, die ärztliche Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufzunehmen,
- der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, die Niederlassung bzw. Filialbildung für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die ärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben (im Fall der Filialbildung im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche an mehreren Tagen in der Filiale).
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
-
Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F -
Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F -
Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
BayRS II S. 213; BayRS 2010-1-I - Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im ländlichen Raum
Rechtsbehelfe
-
Verwaltungsgerichtsprozess
Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
Unterlagen
- zulassungsrechtliche Entscheidung über die vertragsärztliche Tätigkeit
- Kosten- und Finanzierungsplan
- De-minimis-Erklärung
- Erklärung, ob ein Antrag zur Förderung auf Grundlage der Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns gestellt worden ist bzw. beabsichtigt wird, einen solchen Förderantrag zu stellen
-
Arztregisterauszug der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns
(darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein) - datenschutzrechtliche Einverständniserklärung
Weiterführende Links
Stand
22.05.2017, 17:05 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)