Führungszeugnis; Beantragung eines einfachen Führungszeugnisses
Zuständigkeit
Gemeinde Karlstein a.Main
Hausanschrift
Am Oberborn 1
63791 Karlstein a.Main
Telefon
+49 (0)6188 784-0
Fax
+49 (0)6188 784-50
E-Mail Adresse
gemeinde@karlstein.de
Webseite
http://www.karlstein.de
Wenn Sie ein Führungszeugnis für behördliche oder private Zwecke benötigen, können Sie dieses bei der für Sie örtlich zuständigen Gemeinde oder elektronisch im Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen.
Das Führungszeugnis ist ein Auszug insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen, das Sie ab Ihrem 14. Lebensjahr bei der für Sie zuständigen Gemeinde / Meldebehörde (Bürgerbüro) oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe "Online-Verfahren") beantragen können.
Wird das Führungszeugnis von Ihnen zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen kann Ihnen jedoch, als Antragsteller, Einsicht in das Führungszeugnis gewährt werden.
Ein einfaches Führungszeugnis können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch beantragen.
- Bei persönlicher Antragstellung bei der Gemeinde müssen Sie Ihren Pass oder Personalausweis vorlegen.
- Für die elektronische Antragstellung über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe "Online-Verfahren") benötigen Sie entweder einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.
- Bei schriftlicher Antragstellung ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle erforderlich. Weiterhin müssen Sie den Verwendungszweck für das Führungszeugnis angeben.
Eine Antragstellung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Zum Führungszeugnis können allgemein noch folgende Erläuterungen gegeben werden:
- Verurteilungen von Straftätern erscheinen außer im Bundeszentralregister auch im Führungszeugnis, das jede Person über 14 Jahre bei ihrer Meldebehörde beantragen kann.
- Von der Eintragung ins Führungszeugnis gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen.
- Vorausgesetzt, im Register ist keine weitere Strafe eingetragen, wird eine Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (wohl dagegen ins Zentralregister, aus dem jedoch nur bestimmte Behörden Auskunft erhalten).
- Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind.
- Auch für das Führungszeugnis gibt es Tilgungsfristen; sie sind im allgemeinen kürzer als beim Bundeszentralregister (je nach Art der Verurteilung zwischen 3 und 10 Jahren).
Voraussetzungen
- Vollendung des 14. Lebensjahres
- bei Geschäftsunfähigkeit ist der Antrag gegebenenfalls durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen
Kosten
13 Euro
Gebührenbefreiung: Bei Mittellosigkeit (z. B. Beziehenden von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfeempfängern, Beziehern des Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz) oder wenn das Führungszeugnis für einen besonderen Verwendungszweck benötigt wird. Dies wird angenommen, wenn das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird (zur Gebührenbefreiung siehe auch unter "Weiterführende Links").
Bei einer elektronischen Antragstellung ist der Nachweis der Mittellosigkeit elektronisch zu erbringen.
Rechtsgrundlagen
- § 30 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Formulare
Unterlagen
- bei persönlicher Antragstellung: Vorlage von Pass oder Personalausweis
- bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis bzw. elektronischer Aufenthaltstitel mit jeweils freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
- bei schriftlicher Antragstellung: Beglaubigte Unterschrift durch eine siegelführende Stelle
Online Verfahren
-
Führungszeugnis online (zentrales Online-Portal)
Um einen elektronischen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen zu können, benötigen Sie einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes, die AusweisApp2 und ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen.
Weiterführende Links
- Informationen zu Führungszeugnissen - Bundesamt für Justiz
- Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis
- Informationen zur AusweisApp2
Verwandte Leistungen
- Führungszeugnis; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises für Nicht-EU-Bürger
- Führungszeugnis; Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
- Führungszeugnis; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises für EU-Ausländer
- Führungszeugnis; Beantragung eines Europäischen Führungszeugnisses
Stand
04.04.2018, 08:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration (siehe BayernPortal)